FAQ

Welche Leistungen bietet crashback24.com konkret an?

Wir übernehmen für Sie die komplette Kfz-Schadensregulierung. Das bedeutet für Sie, dass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen. Wir stellen für Sie den Kontakt zu lokalen, unabhängigen Gutachtern und Reparaturwerkstätten her und vereinbaren für Sie auf Wunsch jeweils einen Termin. Zudem werden Sie von unseren Rechtsexperten zum einen über Ihre Rechte aufgeklärt und zum anderen machen diese Ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Das Einzige, was Sie dafür tun müssen, ist Kontakt mit uns aufzunehmen und uns Ihren Verkehrsunfall zu melden.

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Brauche ich crashback24.com überhaupt noch, wenn der Unfallgegner die Schuld am Unfallort bereits eingestanden hat?

Auch wenn Ihr Unfallgegner am Unfallort ein „Schuldeingeständnis“ abgibt, so bedeutet dies für Sie noch nicht, dass Sie sich in rechtlicher Hinsicht hierauf berufen können. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners hat in jedem Fall das Recht, eigene Ermittlungen aufzunehmen und dem „Schuldeingeständnis“ des eigenen Versicherungsnehmers zu widersprechen. Daher ist es auch in diesem Fall sinnvoll, den Kontakt zu crashback24.com aufzunehmen. Zum einen werden Sie dann vollumfänglich über Ihre Rechte aufgeklärt und zum anderen helfen unsere Rechtsexperten Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Was muss ich tun, wenn ich crashback24.com nutzen möchte?

Um den Service von crashback24.de nutzen zu wollen, müssen Sie lediglich Kontakt mit uns aufnehmen und uns Ihren Verkehrsunfall melden. Dies können Sie nach Wahl über das Formular machen, indem Sie uns direkt die angefragten Informationen zusenden oder Sie vereinbaren einen Rückruftermin zur gewünschten Uhrzeit. Nachdem wir alle erforderlichen Informationen erhalten haben, werden wir Ihnen (sofern dies notwendig ist) lokale unabhängige Gutachter zur Schadenbegutachtung und Werkstätten zur Kfz-Reparatur nennen und auf Wunsch für Sie einen entsprechenden Termin vereinbaren. Zugleich werden unsere Rechtsexperten Sie über Ihre Ansprüche aufklären und Ihre Ansprüche umgehend gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung anmelden. Sollten Rückfragen notwendig sein, werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Ansonsten stehen wir für Ihre Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Sollte eine anschließende gerichtliche Klärung notwendig sein, stehen wir Ihnen auch dafür gerne beratend zur Seite. Optional besteht aber auch dann die Möglichkeit, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

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Was kostet mich der Service von crashback24.com?

Der gesamte Service von crashback24.com ist für Sie völlig kostenlos. Unser Honorar wird von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen.
Ihnen können lediglich Kosten gegenüber externen unabhängigen Gutachtern entstehen, sofern diese nicht von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden. Hierüber werden wir Sie aber vorab rechtzeitig informieren, um mit Ihnen den kostenschonendsten Weg zu wählen.
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Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung, um crashback24.com nutzen zu können?

Nein, Sie benötigen für die Nutzung von crashback24.com keine Rechtsschutzversicherung. Sofern Sie jedoch eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie uns bitte umgehend darüber unterrichten, damit wir für Sie kostenlos eine entsprechende Deckungsanfrage stellen können. Wenn Sie auf eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen können, übernimmt diese in der Regel auch sämtliche Gutachterkosten für den Fall, dass Ihr Schaden nicht (vollständig) von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen wird.

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Warum sollte ich nicht selber mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung direkt in Kontakt treten?

Diese Vorgehensweise ist zwar grundsätzlich relativ einfach, erfahrungsgemäß erhalten Sie aber nie die volle Schadensumme, welche Ihnen eigentlich zusteht, da Sie zum einen nicht über Ihre Rechte aufgeklärt werden und zum anderen die Versicherung den Schaden grundsätzlich „kürzt“.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ist es sogar fahrlässig, bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls keinen Rechtsanwalt einzuschalten.
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Welche Rechte habe ich als Geschädigter eines Verkehrsunfalls?

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls können Sie grundsätzlich sämtliche Schäden geltend machen, welche Ihnen durch den Unfall entstanden sind. Hierzu zählen neben reinen Sachschäden bspw. auch Personenschäden, Schmerzensgeld, Abschleppkosten usw. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Rechtsexperten hierzu gerne kostenlos beraten.

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Welche sind die absoluten "No-Go's" nach einem Verkehrsunfall?

Wenn Sie wissen möchten, welche „No-Go’S“ es nach einem Verkehrsunfall zwingend zu beachten gibt, dann klicken Sie bitte hier.

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Wie sollte ich mich nach einem Verkehrsunfall verhalten?

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sollte Sie zunächst Ruhe bewahren. Benachrichtigen Sie die Polizei, damit das Unfallgeschehen protokolliert werden kann, lassen Sie sich eine Unfallmitteilung der Polizei geben und tauschen Sie mit dem Unfallgegner die Kontaktdaten aus. Lassen Sie sich den Namen des Unfallgegners, den Namen dessen Versicherung und im Idealfall auch seine Versicherungsnummer geben. Sollte Ihnen unwohl sein oder Sie über Schmerzen klagen, dann fahren Sie bitte anschließend ins Krankenhaus und lassen sich untersichen.
Melden Sie sich danach bei uns und wir kümmern uns um den Rest!
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Was muss ich beachten, wenn mein Auto finanziert oder geleast ist?

Sollte Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt finanziert oder geleast sein, müssten Sie einige Besonderheiten beachten:
Grundsätzlich kann immer nur der Eigentümer eines Fahrzeug die sich aus einem Verkehrsunfall mit diesem Fahrzeug ergebenen Schäden geltend machen. Sofern Ihr Fahrzeug finanziert oder geleast ist, sind Sie aber nicht Eigentümer des Fahrzeugs, sondern der Darlehensgeber (idR die Bank) bzw. der Leasinggeber. Sofern Sie in einen Unfall verwickelt sein sollten, müssen Sie daher das weitere Vorgehen immer erst mit dem Eigentümer Ihres Fahrzeugs vorab abstimmen. In der Regel werden Sie aber dazu ermächtigt, den Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung selbst geltend zu machen. Dabei werden Sie regelmäßig dazu verpflichtet sein, den Schaden an dem Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren zu lassen, sodass eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis oft ausscheidet. Jedenfalls sind Sie in jedem Fall nicht dazu berechtigt, eine Auszahlung auf Basis einer fiktiven Abrechnung einzubehalten. Diese steht allein dem Eigentümer zu. Anderes gilt für Ihren Nutzungsausfall, Ansprüche aus Personenschaden und die Kostenpauschale.
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Darf ich nach einem Verkehrsunfall zum Gutachter gehen oder muss ein Kostenvoranschlag ausreichen?

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Diese „Schwelle“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof immer dann erreicht, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 715,00 EUR übersteigt. Andernfalls spricht man von einem sog. Bagatellschaden. Bei Bagatellschäden sollten Sie erstmal nur einen Kostenvoranschlag einholen, da Sie ansonsten möglicherweise auf den Gutachterkosten „sitzen“ bleiben.
Im Übrigen gilt: Die Kosten für den Gutachter sind auch nur dann von der gegnerischen Versicherung vollständig zu ersetzen, wenn Sie keine Schuld an dem Unfall trifft oder die gegnerische Versicherung das Gutachten zwingend haben wollte.
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Kann ich meine Rechte nur geltend machen, wenn ich den Unfall nicht (mit-)verschuldet habe?

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls können Sie Ihre Rechte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung unabhängig von Ihrem Verschuldensbeitrag geltend machen. Ihr tatsächlicher Verschuldensbeitrag hat dabei lediglich Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlich von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu übernehmenden Kosten. Sollte sich herausstellen, dass der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet hat, muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihnen Ihren gesamten Unfallschaden ersetzen. Im Falle einer eigenen Mitschuld am Unfall, wird Ihr Schadensersatzanspruch entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Verschuldensbeiträge gekürzt. Lässt sich nicht aufklären, wer den Unfall allein oder weit überwiegend verschuldet hat, muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihnen die Hälfte Ihrer Unfallschäden ersetzen. Lediglich für den Fall, dass Sie den Unfall tatsächlich alleine verursacht haben, muss Ihnen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung keinen Schadensersatz leisten.

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Ich habe am Unfallort erklärt, dass ich den "Unfall zu 100% selbst verursacht habe" und "alleine für den Unfall verantwortlich" bin. Ist das schlimm?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einer solchen Aussage nach einem Unfall weder um ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, sondern lediglich um ein einseitiges Schuldbekenntnis. Dies liegt u. a. daran, dass sie andernfalls ihrer eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung die Möglichkeit nehmen würden, das Unfallgesehen selbst auf Verschuldensbeiträge zu überprüfen.
Entscheidend ist jedoch, wem gegenüber Sie diese Erklärung abgegeben: Sofern Sie diese Erklärung gegenüber einem Polizeibeamten oder einer Polizeibeamtin abgeben, hat diese Aussage für Sie keine negativen rechtlichen Konsequenzen. Sollten Sie diese Erklärung hingegen gegenüber dem Unfallgegner abgegeben und dieser aufgrund dessen nicht die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen haben, führt dies zu einer Beweislastumkehr zu Ihren Lasten und einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Unfallgegners.
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Kann mir crashback24.com auch helfen, wenn ich den Unfall zu 100% selbst verursacht habe?

Sofern Sie den Unfall tatsächlich zu 100% selbst verursacht haben sollten, können wir Ihnen bei der Schadensregulierung leider nicht helfen, da Ihnen dann keine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zustehen. Ob Sie den Unfall zu 100% selbst verursacht haben, ist aber keine subjektive, sondern eine rechtliche Frage. Melden Sie sich daher trotzdem erstmal bei uns, damit wir Ihnen bei der Klärung dieser rechtlichen Frage behilflich sein können.

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Ich hatte einen Unfall, weiß aber nicht, welche Kfz-Haftpflichtversicherung der Unfallgegner hat?

Wenn Sie einen Unfall hatten und nicht wissen, welche Kfz-Haftpflichtversicherung der Gegner hat, stellt dies kein Hindernis dar. Hier schafft der Zentralruf der Autoversicherer schnelle Abhilfe. Als gesetzlich anerkannte Auskunftsstelle ermittelt der Service kompetent und zuverlässig die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Für eine Auskunft durch den Zentralruf der Autoversicherer ist lediglich Kenntnis über das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Schadentag sowie das Unfallland notwendig.
Crashback24 übernimmt in einem solchen Fall gerne sämtliche Kommunikation mit dem Zentralruf der Autoversicherung. Und dieser Service ist für Kunden selbstverständlich auch kostenlos!
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Warum ist der Service von crashback24.com für mich als Kunde kostenlos?

Wir können unseren Kunden unseren Service kostenlos anbieten, weil das Honorar für unsere Tätigkeit von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden muss.

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War die Antwort auf Ihre Frage nicht dabei?

Dann senden Sie uns bitte Ihre Frage per Email an info@crashback24.com.
Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.
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